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Einhaltung der technischen Sicherheit und
der gesetzlichen Vorschriften bei Veranstaltungen

Drehregler gesetzliche Vorschriften

Unter dem Begriff „Veranstaltungstechnik“ ist die technische Planung und Betreuung von Veranstaltungen zusammengefasst. Die Veranstaltungstechnik ist sehr weit gefächert und umfasst sowohl die eingesetzten Geräte und Anlagen, als auch das Wissen über branchenspezifische Technologien und ablauforganisatorische Prozesse. Für Veranstaltungen aller Art sind eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen in unterschiedlicher Art zwingend einzuhalten.

Eine Veranstaltung im juristischen Sinne ist grundsätzlich die zeitlich begrenzte, gleichzeitige, Anwesenheit vieler Menschen welche von einem Veranstalter zu einem erzieherischen, geselligen, kulturellen, künstlerischen, politischen, religiösen, sportlichen oder unterhaltenden Anlass, zu einem festgelegten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eingeladen wurden. Gesetzlich steht der Begriff „Versammlung“ nach Artikel 8 des Grundgesetztes übergeordnet darüber.

Dabei sind ausschlaggebend:

Moderne Technik kann eine Veranstaltung zu einem unvergesslichen Event machen, sie kann aber – falsch eingesetzt – eine Gefährdung des Publikums, der Beschäftigten und der Künstler sein. Bühnenscheinwerfer können durch ihre Wärmeentwicklung einen Brand auslösen, unterdimensionierte Bühnenkonstruktionen können zusammenbrechen, falsch eingesetzte Lautsprecheranlagen können Gehörschäden verursachen. Die Gesetzeslage und die Rechtsprechungen sind eindeutig und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Gesetze sind Rechtsnormen und deren Einhaltung ist Pflicht. Juristen sprechen von der Informationspflicht über die Gesetzeslage. Informationsmängel über das geltende Recht gehen daher regelmäßig als Fahrlässigkeitsfehler zu Lasten des Bürgers, weil er sich anderenfalls die ihm allein genehmen Gesetze aussuchen könnte.

Die Informationspflicht über die Gesetzeslage gilt im Besonderen für juristische Personen, bzw. Körperschaften privaten Rechts, wie z. B eingetragene Vereine, da sie juristisch Unternehmen gleichgestellt sind. Aufgrund der oben beschriebenen Sachverhalte besteht also dringend eine Informationspflicht des Vorstandes oder der Verantwortlichen über alle Verpflichtungen aus den geltenden Gesetzen.

Der Vorstand hat sich eigenverantwortlich über die Rechtslage aller in Frage kommenden Gesetze und Verordnungen zu erkundigen und diese anzuwenden. Dazu gehören auch Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz. Darüber hinaus muss sich der Vorstand aber auch über die wesentlichen Punkte der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Berufsgenossenschaft (BG), informieren. Eine eigene Vorhaltung und Verwendung von Veranstaltungstechnik für Licht und Ton ist einer gewerblichen Nutzung gleichgestellt. Auch aus diesem Grund sind diese Gesetze und Vorschriften bindend. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und deren Verordnungen sind sog. autonome Rechtsverordnungen und haben gleichen Gesetzescharakter.

Sie werden nach einem bestimmten Verfahren bei den Berufsgenossenschaften erarbeitet, beschlossen, danach vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt und durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger rechtsverbindlich. Gerade speziell für die Veranstaltungstechnik (VT) gibt es dazu Vorgaben von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, über deren Einhaltung zusätzlich die Gewerbeaufsicht wacht. Weiterhin gibt es technische Normen, z. B. DIN, DIN-VDE, usw., welche zwar lediglich Richtlinien sind, die jedoch ebenfalls Gesetzescharakter haben, da sie z. B vom Energiewirtschaftsgesetz, dem ArbSchG, der BetrSichV und von den Vorschriften der BG, speziell für die Veranstaltungstechnik, vorgeschrieben sind.

Gemäß Bürgerliches Gesetzbuch §31, Haftung des Vereins für Organe und §823, Schadensersatzpflicht, haben die Gerichte den Grundsatz entwickelt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, vorhält oder in sonstiger Weise hierfür verantwortlich ist, Schutzmaßnahmen zu treffen hat. Er ist verkehrssicherungspflichtig. Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen im Allgemeinen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist nach § 823 BGB Schadensersatz zu leisten.

Verkehrssicherungspflichtig ist, wer

Diese Risiken und Gefährdungen beststehen bei jeder Veranstaltung, Aufführung oder künstlerischer Darstellung! Die BetrSichV regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber (Unternehmer und e.V.), die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten (Mitglieder) bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen (bei Veranstaltungen) im Sinne des Arbeitsschutzes und steht übergeordnet über den Vorschriften der BG. Die daraus resultierenden Grundbausteine sind z. B. der sog. „Stand der Technik“ als einheitlicher Sicherheitsmaßstab, geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen sowie eine Beurteilung der zu erwartenden Gefährdungen.

Im Vordergrund stehen also immer Sicherheitsaspekte, wie Unfallverhütung, Vermeidung von Gefahren usw. Im Besonderen sind hier auch Gefahren des elektrischen Stromes mit den entsprechenden Wirkungen auf den menschlichen Körper gemeint.

Folgende Voraussetzungen messen der Vereinarbeit bei Veranstaltungen gewerblichen Charakter bei:

Die beschriebenen Gesetze und die daraus resultierenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften gelten aufgrund der Gesetzeslage für alle Vereine bundesweit. Versicherungen schließen eine Haftung u. U. aus, wenn Ihre Betriebsstätte oder Teile davon, durch einen Brand zerstört werden, der von einem nicht geprüften Betriebsmittel oder Gerät, verursacht wurden. Die Berufsgenossenschaften und Versicherungen schließen ebenfalls eine Haftung aus, wenn Personen durch ein solches ungeprüftes Gerät oder eine andere Gefahrenquelle dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommen.

Die Nichteinhaltung der Verordnungen ohne Schadensfall ist eine Ordnungswidrigkeit und zieht ein Bußgeld nach sich. Ein Verstoß gegen die „anerkannten Regeln der Technik“ kann damit eine grobe Fahrlässigkeit darstellen und wird nach BGB und Strafgesetzbuch (StGB) geahndet. Es stellt dann möglicherweise eine Straftat dar. Dann haftet ein Vorstandsmitglied auch persönlich!

Der Branchenleitfaden BGI 810 der zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft, Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen für Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen (szenische Darstellung) definiert:

Der Veranstalter hat nicht nur die moralische Verpflichtung, sein Publikum und seine Beschäftigten vor Schäden zu schützen, er hat auch die juristische Verpflichtung – und er trägt sogar die alleinige Verantwortung, wenn er sich nicht geeigneter Erfüllungsgehilfen bedient. Der Veranstalter kann die Verkehrssicherungspflicht zwar an Dritte abgeben, muss sich aber davon überzeugen, dass der beauftragte Dienstleister bzw. Erfüllungsgehilfe, die Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit dazu besitzt, die zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben erforderlich ist.

Ganz wesentlich ist der Punkt, dass eingetragene Vereine gewerblichen Unternehmen rechtlich auch im Sinne des Arbeitsschutzes gleichgestellt sind. Dies besagt u. a. für die Vereinsarbeit, dass der Vorstand seine Mitglieder über die Gefahren von Tätigkeiten und Arbeitsmitteln präventiv zu schulen und zu unterweisen hat (§4, Abs. 1, BG-Vorschrift A1).

Tut er dies nicht, verletzt er auch an dieser Stelle die ihm obliegende Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht. In der BG-Vorschrift BGV C1, Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung heißt es im Vorwort: „Diese BG-Vorschrift ist eine Unfallverhütungsvorschrift im Sinne des § 15, Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII).“ Im § 1, Geltungsbereich, Abs. 1, Satz 1 heißt es. „Diese Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschrift) gilt für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten.“ Weiter heißt es: „Zu den Veranstaltungs- und Produktionsstätten zählen zum Beispiel Theater, Freilichtbühnen, Mehrzweckhallen, Studios, Ateliers, Spiel- und Szenenflächen in Konzertsälen, Schulen, Kabaretts, Varietés, Bars und Diskotheken.“

Die BG-Vorschrift A3 (früher: BGV A2 bzw. VBG 4) ist ebenfalls eine Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften, die für elektrische Anlagen und Betriebsmittel gilt. Im § 3, Abs. 1 heißt es: „Der Unternehmer (Verein) hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung oder Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden.

Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.“ Dies bedeutet, dass z. B. vor jeder Inbetriebnahme von mobilen Energieverteilungsanlagen (Kabel, Verteiler) eine Erstprüfung der errichteten Anlage und des bereitgestellten Speisepunktes (Steckdosen 230V und Drehstrom) durchgeführt und dokumentiert werden muss.

Weiterhin sind Geräte und Betriebsmittel in entsprechenden Fristen regelmäßig zu prüfen. Geräte und Betriebsmittel müssen gekennzeichnet werden und die Prüfungen sind ebenfalls zu dokumentieren. Der Aufbau und die Inbetriebnahme muss von einer Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik durchgeführt werden, die BGV A3-Prüfungen von einer „befähigten Person“ gem. BetrSichV. Im Sinne der beschriebenen Zusammenhänge der Gesetzeslage wie Schutz des Publikums und der Beschäftigten, auch im Hinblick auf die Haftungsfrage und weiteren gesetzlichen Auflagen, rate ich allen Vereinen dringend, bei der Auswahl ihrer technischen Dienstleister, die mindestens eine Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik sein müssen, die nötige Sorgfalt walten zu lassen.

Die wesentlichsten Forderungen aus den gesetzlichen Auflagen sind:

Dies mag zunächst unbequem, lästig und meist auch mit Kosten verbunden sein, zahlt sich aber im Schadenfall aus. Mit Einhaltung der Auflagen schaffen Sie also nicht nur eine wesentliche Voraussetzung zum Erhalt Ihres Versicherungsschutzes und weisen eine gesetzeskonforme, d. h. gerichtsfeste, Ausstattung sowie Organisation Ihres Vereins nach, sondern Sie schützen auch sich und Ihre Mitglieder vor möglichen Gefahren bei der Vereinsarbeit, nicht nur im Umgang mit elektrischen Geräten. Sie halten damit einen wesentlichen Teil der Verkehrssicherungspflicht ein.

Detaillierte Informationen können auch als Broschüre bestellt werden.

 

Uwe Dörr
Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik